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Nachtrag/Ergänzung
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Rechtsgültigkeit von Auktionen im InternetAuktionen sind im Internet inzwischen Alltag geworden. Doch in welchem Rechtsrahmen bewegen sie sich? Während in der Schweiz noch keine Urteile dazu vorliegen, haben deutsche Gerichte schon für etliche Verwirrung gesorgt. Während die einen Online-Auktionen nicht als Versteigerung qualifizieren und Angebote für nicht verbindlich halten, befanden andere Gerichte genau das Gegenteil. Tatsache ist, dass die Versteigerung im Schweizer Recht nur für den Fall eines Kaufvertrags explizit geregelt ist (Art. 229 ff. Obligationenrecht). Es ist allerdings unbestritten, dass die dortigen Regeln analog auch auf andere Versteigerungen (zum Beispiel von Dienstleistungen) angewandt werden können. Das hat zur Folge, das nach der gesetzlichen Regelung ein Gebot auch im Rahmen einer Online-Auktion für den Bieter rechtsverbindlich ist, und zwar mindestens so lange, bis nicht ein höheres Gebot erfolgt. Das Geschäft kommt dadurch zustande, dass einem Gebot der "Zuschlag" erklärt wird. Den muss aber nach der gesetzlichen Regelung nicht der Anbieter der Produkts etc. erteilen, sondern derjenige, der die Auktion leitet. Von dieser Ordnung kann in den "Versteigerungsbedigungen" abgewichen werden. Sie bestimmen, wer wann wozu verpflichtet wird. Es ist zum Beispiel möglich, dass alle Bieter auch dann gebunden bleiben, wenn ein höheres Gebot bereits vorliegt; es könnte sich ja als Schwindel herausstellen. Doch die Auktionsbedingungen und das Gesetz helfen nicht immer weiter. Schwierig wird es etwa dann, wenn sich die Identität einer Person nicht ermitteln lässt. Die Gegenseite heisst das freilich oft: Pech gehabt. (Sommer 2000)
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