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Nachtrag/Ergänzung
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Juristische Besonderheiten im M-CommerceWAP scheint in geschäftlicher Hinsicht manche Träume zu erfüllen: Der Kunde kann mit seinem Handy nicht nur telefonieren, sondern auch Informationen abrufen und Transaktionen tätigen. Doch die Gesetze setzen Schranken. Von David Rosenthal Die häufigste Frage auch im M-Commerce lässt sich rasch beantworten. Auch Bestellungen, die über WAP-Handies abgegeben werden, sind verbindlich. Denn in den meisten Fällen gibt es im Gesetz keine Formvorschriften. Schwierig mag höchstens der Beweis des Vertrags sein, doch das ist ein altes Problem. Es gelten daher dieselben Regeln wie für das Online-Shopping, auch wenn Geschäfte per "Telephon" seit 1911 laut Obligationenrecht den "Verträgen unter Anwesenden" zugeordnet werden. Doch das ist eine akademische Frage. Die Schwierigkeiten in der Praxis sind subtiler. Wer eine WAP-Lösung für Transaktionen gestaltet, wird zunächst sehr viel genauer auf klare Abläufe achten müssen: Dem Kunden muss klar sein, a) was er zu welchem (End-)Preis von wem bestellt, b) welche Regeln gelten sollen und c) wann der vertragsentscheinde Tastendruck erfolgt. Nur so wird sichergestellt, dass ein Händler sich nicht mit Bestellungen herumschlagen muss, die sein System zwar registriert hat, der Kunde sich deren zu Recht aber nicht bewusst ist. Mobile Online-Handelsplattformen, ob mittels WAP oder einem anderen Standard realisiert, bieten freilich wenig Raum für Produkteinformationen und Geschäftsbedingungen. Ersteres ist problematisch, während der Verzicht auf Kleingedrucktes oft problemlos möglich ist: Unser Obligationenrecht hat für Verträge ein ausgezeichnetes und ausgewogenes Regelwerk vorgesehen. So muss zum Beispiel nicht extra vereinbart werden, dass der Käufer die Transportkosten trägt. Das steht so schon im Gesetz (Art. 189). Wer dennoch nicht auf "Allgemeine Geschäftsbedingungen" verzichten will, wird sich angesichts der kleinen WAP-Displays auf einige Sätze beschränken müssen. Oder aber er regelt mit dem potentiellen Käufer alles nötige vorab in einem Rahmenvertrag. Banken werden das zum Beispiel so tun.
Bestätigung per SMSKümmern sollten sich Anbieter von WAP-Lösungen aber insbesondere um die Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Sicherheit ihrer Systeme. Das ist kein leichtes Unterfangen, kämpfen doch WAP-Angebote und -Terminals mit etlichen Kinderkrankheiten und Stabilitätsschwierigkeiten. Besonders heikel ist, wenn dadurch Geschäftstransaktionen unterbrochen werden oder -- noch schlimmer -- dem Kunden nicht mehr klar ist, wie es um seine Transaktion steht. Dieses Risiko dafür wird zumindest teilweise der Anbieter tragen müssen. Eine Empfehlung: Sämtliche WAP-Transaktionen sollten per SMS bestätigt werden; dies ist eine andere Plattform und funktioniert relativ zuverlässig. Auch sollten Plausibilitätskontrollen eingebaut werden, um Fehler zu erkennen. Unternehmen in regulierten Branchen stellen sich zusätzliche Hindernisse in den Weg. Banken müssen Kunden beim ersten Kontakt zum Beispiel mit einem amtlichen Ausweis identifizieren, was via WAP noch nicht möglich ist. Auch müssen sie vor Börsengeschäften Aufklärungspflichten nachkommen, wozu sie den Wissens- und Erfahrungsstand ihrer Kunden in Erfahrung bringen müssen. Die Sicherheit ist ebenfalls oft lückenhaft. Verschlüsselter Verbindungen sind mit WAP möglich. Vor Lauschern geschützt bleiben die Datenübertragungen aber heute nur bis zu jenem Rechner, der die WAP-Seiten und Eingaben in das Format des Anbieters umwandelt. Nicht selten lassen WAP-Anbieter diese Gateways von Dritten wie etwa den Mobilfunkanbietern betreiben. Diese haben somit Einblick in die Daten. Dabei ist nicht nur an die Verletzung des Datenschutzgesetzes zu denken. Bei Banktransaktionen ist zum Beispiel auch das Bankgeheimnis tangiert. Das wiederum bedeutet, dass im Falle externer Systempartner zusätzliche Outsourcing-Vorschriften der Bankenkommission beachtet werden müssen. Das setzt die Einstiegshürden des M-Commerce für Anbieter oftmals ein weiteres Stück höher. (Frühling 2000)
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