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Nachtrag/Ergänzung
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Verantwortung für intelligente AgentenJuli 1997. Während heute noch die meisten ihre Online-Einkäufe selbst tätigen, zeichnet sich schon heute ein anderes Verfahren ab: Der Benutzer instruiert ein sogenanntes "Agenten"-Programm mit seinen Wünschen und schickt es im Internet auf Reise. Es sucht ihm dann zum Beispiel die günstigste Version eines bestimmten Softwarepaketes und kauft es online. Der Benutzer nimmt von diesem Vorgang aber erst Kenntnis, wenn er den Bericht seines Agenten abfrägt. Damit aber stellen sich heikle Rechtsfragen: Kann ein intelligenter Agent für den Benutzer durch seine Aktionen im Internet rechtlich verbindliche Verträge schliessen? Die Frage ist nicht einfach zu beantworten und ist auch von den Gerichten bislang nicht entschieden worden. Von Bedeutung wird etwa sein, wie der Agent konfiguriert wurde. Grundsätzlich kann ein Agent keine Willenserklärung vornehmen; dies kann nur sein "Meister" (vgl. S. 321). Immerhin kann er eine solche Erklärung überbringen und insofern einen Vertragsschluss herbeiführen. Das funktioniert allerdings nur dort, wo die Vertragsbedingungen des Internet-Händlers dem Benutzer bekannt sind, d.h. er seinen Agenten so programmieren kann, dass dieser "vor Ort" sämtliche Vertragsbedingungen des Händlers auf ihre Übereinstimmung mit dem Willen seines Benutzers überprüfen kann (z.B. Produktecode, Preis, Lieferdaten). Wo aber der Händler auch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Lizenzbedingungen zum Vertragsbestandteil machen möchte, ist deren Überprüfung durch den Agenten mit heutiger Technik kaum mehr möglich. Ebenfalls zu berücksichtigen gilt, dass ein Vertrag auch durch Vornahme einer Erfüllungshandlung zustandekommen kann. Dabei kann es genügen, dass der Agent dem Händler die Kreditkartennummer seines Benutzers übermittelt hat (S. 335). (dr)
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