|
|
Nachtrag/Ergänzung
Hinweis: Diese Texte sind zur Ergänzung der bestehenden Ausführungen im Buch bestimmt. Bitte beachten Sie, dass die Adresse dieser Seite sich immer wieder ändert. Falls Sie nachfolgend einen anderen Text erwartet haben, benutzen Sie bitte unsere Übersicht. |
|||
|
|
|||
Nachtrag MehrwertsteuerJuni 1997. Entscheidend für die steuerliche Behandlung von Internet-Leistungen ist nach Schweizer Recht die Frage, *wo* sie genutzt oder verwertet werden (S. 355). Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nun in einer Stellungnahme zur Behandlung von Internet-Leistungen im Rahmen der Mehrwertsteuer zu dieser Frage geäussert. Demnach gilt gemäss schweizerischer Verwaltungspraxis für Internet-Leistungen das "Domizil-Prinzip": Das bedeutet, dass eine solche Leistung aus der Sicht der Steuerverwaltung an dem Ort als genutzt oder verwertet gilt, wo der Empfänger seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat. Werden etwa Software, Multimedia-Inhalte oder Informationen von einem Anbieter im Inland an einen Empfänger im Ausland übermittelt, ist dies bei entsprechendem Nachweis mittels Buchbelegen (Rechnungen, Buchungen etc.) als Export einer Dienstleistung steuerbefreit. Werden die Daten von einem Anbieter im Ausland in die Schweiz übermittelt, so wird grundsätzlich der Empfänger in der Schweiz steuerpflichtig, sofern er die Freigrenze von 10'000 Franken überschreitet (zur Freigrenze siehe S. 356). Diese Praxis hat eine Vereinfachung zur Folge: Da nur noch auf das Domizil des Empfängers abgestellt wird, entfällt ein genauer Nachweis der tatsächlichen Nutzung oder Verwertung der betreffenden Dienstleistung. Es spielt somit beim "Export" von Leistungen an ausländische Kunden in der Regel keine Rolle mehr, ob diese via Internet in der Schweiz verwertet oder genutzt werden (so noch S. 357). Die Nutzung, sofern gegen Entgelt, könnte aber ihrerseits eine Steuerpflicht des Empfängers jener Internet-Leistung auslösen. Bislang nicht geäussert hat sich die Steuerverwaltung zur Frage, für welche Dienstleistungen per Internet das Domizil-Prinzip im einzelnen gelten soll. Ein neues "Merkblatt Nr. 13", das sich mit Dienstleistungen von und ins Ausland beschäftigt, nennt ohne direkten Internet-Bezug u.a. Bankdienstleistungen, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, Dienstleistungen im Rahmen einer rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Beratung, Dienste von Dolmetschern und Übersetzern, Datenverarbeitungsleistungen, die Überlassung von Informationen, die Abtretung und Einräumung von Immaterialgüterrechten oder Management-Dienstleistungen. (dr)
|
|||
![]() Alle Rechte vorbehalten. Für die Richtigkeit der Angaben auf dieser Web-Site wird keine Gewähr übernommen. Die Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der allgemeinen Information. Für eine individuelle Beurteilung von rechtlichen Fragen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. |