Nachtrag/Ergänzung

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Rechtswahl bei Verträgen per Internet

April 1997. In Kap. 3.3, Gerichtsstand und anwendbares Recht wird auf die theoretische Möglichkeit verwiesen, auch in Verträgen zwischen Personen bloss in der Schweiz das Recht eines anderen Staates für anwendbar zu erklären (Rechtswahl) und damit beispielsweise die "Internet"-freundlichere Rechtslage in einem anderen Land zu nutzen. Dazu gibt es ergänzend zu sagen, dass - wie allgemein ausgeführt - die Regeln des internationalen Privatrecht nur für internationale Sachverhalte gelten. Bei reinen Binnenverhältnissen sollen sie nicht zur Anwendung kommen und demnach auch eine Rechtswahl in diesem Sinne nicht möglich sein.

Was als Binnenverhältnis und was als internationaler Sachverhalt zu gelten hat, ist jedoch nicht einheitlich definiert. Im allgemeinen wird verlangt, dass ein minimaler Bezug zum Ausland auf jeden Fall vorhanden sein muss, etwa indem einer der Vertragspartner selbst Ausländer ist. Für Geschäfte, die via Internet geschlossen oder abgewickelt werden, stellt sich sodann die Frage, ob nicht schon diese Tatsache als ausreichender internationaler Bezug gelten kann. Das muss immer dann bejaht werden, wenn das Internet gerade dazu dienen soll, die Parteien nicht an den Standort Schweiz zu binden und ihnen auch ein Agieren im internationalen Raum zu ermöglichen. Wird es lediglich als Kommunikationsmittel zwischen zwei Vertragspartnern mit "festem" Sitz in der Schweiz benutzt und weist auch der Vertragsinhalt keinen speziellen, internationalen Bezug auf, so wird eine Rechtswahl nicht zu lässig sein.



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