Nachtrag/Ergänzung

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Rechtsrisiken des Electronic Commerce: Einige Tips

Wer über Electronic Commerce spricht, erhofft sich vor allem neue Märkte, tiefere Kosten und zufriedenere Kunden. Dass das "Spiel" mit neuen Online-Medien wie dem Internet auch rechtliche Risiken birgt, merken viele Anbieter erst nach dem ersten Schaden.

Von David Rosenthal

Wenn Politiker vollmundig einen neuen Rechtsrahmen für den Electronic Commerce fordern, damit auch im Internet Geschäfte sicher möglich werden, dann hat das vor allem mit Rhetorik und Propaganda zu tun und nur wenig mit echten Risiken. Um es vorweg zu nehmen: Das bestehende Recht ist weitgehend kompatibel mit dem "Geschäftemachen" auf dem Internet. Es gibt zwar gewichtige Problembereiche für Anbieter. Doch rechtliche Fallstricke sind im Geschäftsleben erstens nichts neues, zweitens oft kein Grund, auf ein gutes Geschäft zu verzichten und drittens meist nicht eine Frage der Technik, sondern einer grundsätzlichen Werteordnung, die eben Konsumenten besser schützt als Geschäftsleute.

Die Erfahrung zeigt allerdings auch, das für "Nicht-Juristen" der rechtliche Rahmen, in dem sich ihr E-Commerce heute abspielt, vielfach als nebulös und nicht wirklich verständlich präsentiert. Das hat wohl auch damit zu tun, dass es vielen Rechtsgelehrten ähnlich geht: Die Umsetzung des heutigen Rechts auf das Internet ist eine neue Disziplin. Gute Antworten sind zwar möglich. Doch wirklich zuverlässig sind sie nicht, denn die Juristerei lebt von einem langen Prozess der Meinungsbildung, der schliesslich zu einer klaren Praxis führen sollte. Dieser Prozess ist erst ganz am Anfang: Es gibt in der Schweiz kaum Gerichtsurteile und auch die Rechtslehre entdeckt dieses Themengebiet erst allmählich.

In der Praxis lassen sich die Risiken im Electronic Commerce grob in vier Gruppen aufteilen: Es stellt sich zunächst die Frage des Vertragsschlusses und der Vertragserfüllung, dann der für einen Vertrag geltenden Rechtsregeln und schliesslich die Haftung eines Anbieters, sowohl für eigene Handlungen als auch für Handlungen Dritter. Spätestens bei diesem letzten Punkt sollte auch klar werden, wie wichtig es ist, bereits in der Konzeptionsphase an etwaige juristische Fallstricke zu denken.

Der Verkauf einer Ware oder eine Dienstleistung wird -- nicht nur im Internet -- aus rechtlicher Sicht in mehrere Schritte unterteilt. Den Anfang macht normalerweise der Händler mit einem Angebot auf seiner Website: Dieses ist zwar in den meisten Fällen nicht verbindlich, weshalb sich der Anbieter so ähnlich wie bei einem Druckfehler in einem Prospekt auf dem Irrtum nicht behaften lassen muss; eine Ausnahme ist zum Beispiel auf der Website zum Abruf vorhandene Produkte wie Software oder Informationen aus.

Trotzdem ist der Händler nicht frei: So verpflichtet ihn zum Beispiel die Preisbekanntgabeverordnung zumindest im Verkehr mit Privatpersonen, auch im Internet klar und leicht lesbar über den tatsächlich zu bezahlenden Preis inklusive Mehrwertsteuer zu informieren. Tut der Händler das nicht oder führt er seine Kunden anders hinters Licht, wird das ein Verstoss gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sein. Auch Spezialbestimmungen müssen beachtet werden. So ist ein Verkauf von rezeptpflichtigen Medikamenten über Internet zwar auch in der Schweiz denkbar, aber eben nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen. Deren Interpretation ist aber nicht immer schlüssig möglich -- und damit ein potentielles Risiko.

AGB gelten nicht immer

Der zweite Schritt ist in der Regel die Bestellung des Kunden. Hier sollte der Anbieter darauf achten, dass auf besondere Vertragsbestimmungen wie etwa "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) verwiesen wird, bevor der Kunde seine Bestellung auslöst. Es genügt zwar in der Regel ein klarer Hinweis auf die AGB über dem Bestellknopf. Die AGB sollten aber unbedingt online abrufbar sein und sich ausdrucken lassen, damit der Kunde sie studieren kann. Löst nun der Kunde eine auf einer Website vorbereitete Bestellung aus, wird ein Anbieter in der Regel nur dann sofort reagieren müssen, wenn er die Bestellung nicht annehmen will. Der Vertrag gilt ansonsten grundsätzlich als stillschweigend zustandegekommen. E-Mail-Postfächer sollten daher regelmässig geleert werden.

Meistens lässt das Schweizer Recht einen Vertragsschluss per Internet ohne weiteres zu. Es gibt immerhin erwähnenswerte Ausnahme wie etwa den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag. Meist aber sind es erst AGB, die Formvorschriften aufstellen: Sie verlangen entweder selbst "Schriftlichkeit", was online nicht möglich ist, oder enthalten Bestimmungen etwa über den Gerichtsstand, der zum Teil ebenfalls nur schriftlich gültig ist. Ein Trick ist, den Vertragsschluss bewusst erst zu einem späteren Zeitpunkt, dann aber traditionell mit Papier und Unterschrift durchzuführen; das Internet dient als erste Kontaktstätten und zur Aufnahme der Personalien und Wünsche. Der Kunde muss auf diese Vorgehensweise aber rechtzeitig aufmerksam gemacht werden.

Der letzte Schritt ist die Abwicklung des Vertrags. In diesem Artikel kann auf die denkbaren Zahlungsmethoden nicht eingegangen werden kann; sie sind ein Thema für sich. Es sollte aber bedacht werden, dass auch die Leistung des Händlers Tücken bergen kann. Erfolgt sie digital gleich im Internet, so besteht ein gewisses Risiko, dass der Kunde später bestreitet, das betreffende Produkt bzw. die Dienstleistung erhalten zu haben. Es gibt hier keinen allgemeingültigen Tip. Ein ähnliches Problem besteht aber schon für den Vertragsschluss: Er ist zwar meist über Internet möglich, aber nicht unbedingt einfach zu beweisen.

Elektronische Unterschriften

Zwar gibt es heute zum Beispiel so etwas wie "elektronische Unterschriften", doch haben sie rechtlich nicht die Wirkung einer Handunterschrift auf einem Stück Papier. Es gibt Bestrebungen, als Alternative dazu etwa "digitale Signaturen" auf digitalen Dokumenten zuzulassen. In nächster Zeit ist damit jedoch nicht zu rechnen; selbst das in Deutschland geltende "Signaturgesetz" definiert lediglich, wann eine "sichere" digitale Signatur vorliegt, gibt ihr aber keine Rechtskraft (daran arbeitet der deutsche Gesetzgeber derzeit). Das hat zum Beispiel in der Schweiz zur Folge, dass in einem Betreibungsverfahren mit einer digitalen Bestellung anstelle einer Schuldanerkennung auf Papier keine provisorische Rechtsöffnung möglich ist.

Mit anderen Worten: Ein Händler wird seine Forderungen vor Gericht in der Regel rascher, einfacher und billiger durchsetzen können, wenn er seine Ansprüche mit unterzeichneten Papierdokumenten belegen kann, als mit einem E-Mail. Unmöglich ist aber auch letzteres nicht und nach aller Erfahrung oft auch gar nicht nötig.

Eine ähnliche Problematik besteht auch für Kreditkartenkäufe: Kann der Händler einem Kunden einen Kauf nicht mit einer Unterschrift auf Papier nachweisen, wird der Händler der Kreditkartengesellschaft eine vom Karteninhaber bestrittene Kartenbelastung zurückgeben. Beim digitalen Kreditkartensystem "SET" von Eurocard/Mastercard und Visa ändert sich das: Hier leistet der Kunde eine digitale Signatur und muss sich -- mangels gesetzlicher "Anerkennung" -- gegenüber dem Karteninstitut vorher vertraglich zur Haftung für ihren Gebrauch verpflichten, was heute schon ohne weiteres zulässig ist.

Unternehmen, die im Internet mit Privatpersonen Geschäfte machen wollen, sollten sich überdies auf eine Reihe von für sie neue Konsumentenschutzbestimmungen einstellen. Der Grund dafür liegt in einschlägigen Vorschriften, die für Verbraucherverträge das Recht am Aufenthaltsort des Konsumenten gelten lassen können. Für einen Schweizer Händler kann das etwa bedeuten, dass er bei EU-Kundschaft künftig gemäss der EU-Fernabsatzrichtlinie zwingend ein Rücktrittsrecht gewähren muss. AGB werden womöglich zu seinem Nachteil stärker eingeschränkt werden. Und auch die geplante einheitliche EU-Sachgewährleistung von zwei Jahren wäre strenger als in der Schweiz.

Verbotene Inhalte

Risiken birgt, wie erwähnt, nicht nur der Vertragsschluss über Internet. Jedes Unternehmen sollte sich bewusst sein, dass auch andere Aktivitäten im Internet ein Risiko darstellen können. Zu denken ist einmal an alle Inhalte, die ein Betrieb auf seiner Website anbietet. Das kann Rechte anderer verletzen. In Frage kommen neben Immaterialgüterrechten wie etwa Urheberrechte oder Markenrechte auch Persönlichkeitsverletzungen, Verstösse gegen das Datenschutzgesetz oder strafbare Inhalte.

Inhalte können aber auch gegen zwingende Spezialbestimmungen verstossen. Bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte oder Anwälte unterliegen zum Beispiel Standesregeln, die zwar in der Regel eine Website zulassen, aber nicht in allen Formen. In der deutschen Praxis wurden zum Beispiel Gästebuchfunktionen als nicht zulässig betrachtet. Für gewisse Branchen wie etwa dem Banken-, Versicherungs- und Gesundheitswesen gibt es spezielle Gesetze, die Werbung beispielsweise ganz verbieten. Allerdings kann es hier zu etlichen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen: So ist bei Medikamenten die Publikation von Beipackzetteln anders geregelt als die Werbung. In welche Kategorie aber fallen im Internet zu einem Arzneimittel aufgeschaltene Web-Seiten? Es gibt keine generelle Antwort.

In solchen, speziell regulierten Branchen kann schon der Einsatz von Hyperlinks Probleme mit Behördenstellen und ein potentielles Haftungsrisiko darstellen. Schweizer Gerichtspraxis fehlt zwar auch hier, doch gehen etwa deutsche Gerichte davon aus, dass es nicht unbedingt einen Unterschied macht, ob mit einem Link auf einen fremden, unzulässigen Inhalt im Internet verweisen wird oder dieser Bestandteil der eigenen Website ist. Führt eine Firma in einer Linksammlung ein unzulässiges oder gefährliches Angebot auf, wird das auch ein Schweizer Gericht möglicherweise als Empfehlung dieses Angebots betrachten und das Unternehmen im Falle einer besonderen Vertrauensstellung haften lassen.

Gefährliche Werbung

In einem anderen Gerichtsfall aus Deutschland musste der Betreiber einer Website für eine fremde, aber unzulässige Web-Werbung auf seiner Seite haften. Auch Domain-Namen-Inhaber wurden schon neben dem eigentlichen Betreiber eines Angebtos zur Haftung herangezogen. Zu beachten ist, dass ein Unternehmen jeweils nicht nur das Recht am eigenen Standort bzw. Server-Standort beachten muss, sondern die Rechtsordnung aller Länder, in denen das Angebot Benutzer ansprechen will.

Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass sie häufig auch für ihre Mitarbeiter und Internet-Aktivitäten einstehen müssen. Trotzdem führen nur wenige Betriebe ihr Personal in die richtige Internet-Nutzung ein. Besonders gefährlich können E-Mails sein: Sehr häufig finden sich in elektronischer Post Aussagen, die besser nicht schriftlich festgehalten worden wären. Auch sollte jeder Mitarbeiter sich bewusst sein, dass ein E-Mail seiner Firma vom Empfänger womöglich gleich wie ein offizielles Schreiben auf Firmenbriefpapier betrachtet wird und sich darauf verlässt. Fehlt zum Beispiel die korrekte Bezeichnung der Rechtsform, kann dies je nach Recht dazu führen, dass gesetzliche Haftungsbegrenzungen nicht mehr gelten.

Schliesslich kann der Missbrauch von elektronischer Post etwa für Werbe-E-Mails zum Verlust des eigenen Internet-Zugangs und einem Nachspiel vor Gericht führen: Solches "Spamming" verstösst nicht nur regelmässig gegen Provider-Verträge und führt meist zur fristlosen Kündigung, sondern kann auch Klagen und anderen Ärger nach sich ziehen. Unternehmen sollten aber auch darauf achten, dass sich ihr eigenes E-Mail-System nicht von Dritten missbraucht werden ("Spam Relaying"). Es landet sonst auf schwarzen Listen und wird dann mancherorts keine E-Mails mehr hinsenden können.

Haftung für Dritte

Diskussionsforen stellen ein weiteres Rechtsrisiko dar. Das hat damit zu tun, dass in der Schweiz das Medienstrafrecht seit April 1998 auf das Internet ausgeweitet wurde. Lässt sich der Verfasser einer strafbaren Publikation nicht belangen, haftet für ihn in der Regel die für das Internet-Angebot verantwortliche Person -- und zwar schon für die fahrlässige Nichtverhinderung der Publikation. Bisher musste dem Betreiber nachgewiesen werden, dass er den strafbaren Inhalt kannte und seine Publikation zumindest in Kauf nahm. Diese neue Schweizer Spezialregelung für Gedankenäusserungsdelikte birgt vor allem für Betreiber von Foren ein grosses Risiko, die Benutzer unkontrolliert und anonym ihre Meinung per Internet verbreiten lassen.

All dieser und anderer Rechtsrisiken zum Trotz soll an dieser Stelle nicht der Verzicht auf den E-Commerce postuliert werden. Dazu sind seine Aussichten zu gut. Unternehmen sollen aber die Risiken, auf die sich einlassen, kennen und minimieren. Es trifft natürlich zu, dass viele der hier gezeichneten Gefahren für ein Unternehmen womöglich nie Realität werden oder Zwischenfälle im Einzelfall auch zu verkraften sind. Doch wo sich ein Schaden vorbeugen lässt, ist dies zweifellos sinnvoller. Je früher das geschieht, desto einfacher lassen sich Rechtsrisiken ohne Mehraufwand beschränken.

Eliminieren lassen sie sich aber nie, nicht einmal durch eine totale Internet-Abstinenz. Denn auch die Verbraucher haben das Netz entdeckt -- und nutzen es für ihre Zwecke. Wer ein Beispiel sucht, sollte sich die Website http://www.walmartsucks.com zu Gemüte führen. Vielleicht ist die eigene Firma als nächstes dran.

(Mai 1999)



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