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Nachtrag/Ergänzung
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Verbraucherschutz im Internet: EU-FernabsatzrichtlinieJanuar 1999. Bei Haustürgeschäften kennen wir es schon: Wer einem unbestellten Vertreter zu Hause vorschnell eine Bestellung abgibt, kann während einer gewissen Frist ohne Grundangabe vom Vertrag zurücktreten. In der EU wird ein solches Recht jetzt auch für Einkäufe im Internet eingeführt. Es ist dies eine der zentralen Neuerungen der sogenannten "Fernabsatzrichtlinie", die zur Andwendbarkeit bis Juni 2000 im jeweiligen Landesrecht der EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt sein muss. Gedacht ist es für mit "Fernkommunikationstechniken" geschlossene Verbraucherverträge, also nicht nur Internet. Gewisse Verträge wie zum Beispiel für Finanzdienstleistungen sind nicht erfasst; für andere gelten Ausnahmen. Interessant daran ist, dass es auch für Kunden aus der Schweiz gelten kann, wenn sie es mit einem Anbieter aus dem EU-Raum zu tun haben und diesen in einem Streit dort einklagen. Das mag zwar für einen Schweizer Kunden etwas mühsam erscheinen, wird sich aber in Zukunft je nach Fall lohnen können: Denn nicht nur auferlegt die Fernabsatzrichtlinie dem Anbieter eine weitreichende Informationspflicht und eine Pflicht zur Erfüllung seiner Vertragsleistung binnen 30 Tagen. Es gewährt dem Kunden vor allem ein Widerrufsrecht ohne Grundangabe binnen sieben Werktagen nach Erhalt der Ware. Hat der Anbieter seine Informationspflichten verletzt und zum Beispiel nicht oder nicht richtig über seine Identität oder Vertragskonditionen informiert, verlängert sich das Widerrufsrecht sogar auf drei Monate. Würde in der Schweiz geklagt, müsste bei Konsumentenverträgen im Internet meistens Schweizer Recht zur Anwendung kommen -- und da gibt es eine solche konsumentenfreundliche Fernabsatzrichtlinie (noch) nicht. Infos: http://europa.eu.int/comm/consumers/policy/developments/dist_sell/dist01_de.html Gesetzestext: http://europa.eu.int/comm/consumers/policy/developments/dist_sell/dist01_de.html (dr)
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