Nachtrag/Ergänzung

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Kaufmännische Buchführung

Juni 1997. Das Obligationenrecht enthält in seinem 32. Titel eine Reihe von Bestimmungen, wie Handelsfirmen ihre Geschäftsbücher und -unterlagen zu führen und aufzubewahren haben. Diese Vorschriften werden derzeit revidiert (S. 339). Der Bundesamt für Justiz hat vor kurzem einen entsprechenden Vorentwurf zur Vernehmlassung (bis Ende August) vorgelegt.

Neu soll etwa auf die im geltenden Recht vorgesehene Unterscheidung zwischen Bild- und Datenträgern verzichtet werden und beide Träger gleichermassen zur Aufbewahrung von Informationen zugelassen sein, sofern die Grundsätze der Ordnungsmässigkeit von Buchführung und Aufbewahrung eingehalten werden. Der Vorentwurf will sich aber auch gegenüber neuen Technologien öffnen und die Verwendung neuer (z.B. biologischer oder kristalliner) Medien ermöglichen.

Die vorgeschlagene Neuregelung, so wird von Seiten der Behörden betont, soll die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessern, was der schweizerischen Wirtschaft und vor allem ihren Chancen im internationalen Verhältnis von Nutzen sein werde. Die SWISSPRO wirkte an den Arbeiten mit.

Die Revision wird sich ebenfalls auf die steuerrechtlichen Anforderungen an die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung auswirken; die handelsrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften kommen auch bei der Erfüllung der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten zur Anwendung (S. 359).



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