Nachtrag/Ergänzung

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Digitale Signaturen: Zertifizierungdiensteverordnung (ZertDV)

Seit dem 1. Mai 2000 ist auch in der Schweiz eine erste Regelung des Gesetzgebers zur "digitalen Signatur" in Kraft. Bis Ende Jahr soll auch der Vorschlag für ein entsprechendes Gesetz vorgelegt werden. Wer sich davon Rechtssicherheit im E-Commerce erhofft, freut sich allerdings zu früh.

Von David Rosenthal

Werden Schweizer Wirtschaftsvertreter nach ihrem grössten Wunsch an den Gesetzgeber in Sachen Electronic Commerce gefragt, so lautet die Antwort fast immer gleich: Die digitale Signatur soll rechtlich anerkannt werden. Das scheint nun allmählich Realität zu werden. Am 1. Mai ist als erster kleiner Schritt die "Verordnung über Dienste im Zusammenhang mit der elektronischen Zertifizierung" in Kraft getreten. Sie definiert -- zusammen mit techischen Ausführungsbestimmungen -- erstmals ein Qualitätslabel für die Beglaubigung von digitalen Signaturen.

Wer als Anbieter solcher Dienste die Bestimmungen der Verordnung erfüllt, kann sich als solche staatlich "anerkennen" lassen und damit werben. Diese Anerkennung kann in Zukunft aber auch als Referenzgrösse für Anwendungen digitaler Signaturen benutzt werden. Sollen solche zum Beispiel im Behördenverkehr benutzt werden können, könnte vorgeschrieben werden, dass jene Signaturen von einer "anerkannten" Stelle beglaubigt sein muss.

Als nächster grosser Schritt soll Ende Jahr die Vorlage eines "Vorentwurfs" für ein Gesetz durch das Bundesamt für Justiz folgen, das nicht nur eine bessere Grundlage für die jetzige Verordnung schaffen dürfte, sondern der digitalen Signatur auch eine rechtliche Wirkung ähnlich der eigenhändigen Unterschrift zugestehen soll.

"Grundsätzlich muss es möglich sein, alle Geschäfte, welche heute auf dem Korrespondenzweg abgewickelt werden können, auch auf dem elektronischen Weg mit gleicher Rechtssicherheit und ohne zusätzliche Auflagen abzuschliessen", lautete denn auch die Forderung des Schweizerische Wirtschaftsverbands Vorort in einem Schreiben von Mitte März an den Bund. Mit theoretischen Überlegungen und Vorarbeiten alleine sei der Wirtschaft nicht gedient, heisst es darin. "Gefragt sind konkrete Schritte in kurzer Zeit." Der Wunsch des Vororts ist verständlich: Zwar haben auch im europäischen Umfeld etliche Länder noch keine entsprechenden Gesetze in Kraft, doch die nötigen Arbeiten sind auf Ebene der EU bereits sehr viel weiter. Eine erste entsprechende Richtlinie existiert und muss nun von den Mitgliedsstaaten nur noch umgesetzt werden.

Visionen und Anreize fehlen

Wer allerdings meint, mit einer rechtlichen Anerkennung der digitalen Signatur würde sich der "Electronic Commerce" sofort radikal verändern, der wird enttäuscht werden. Das hat mehrere Gründe. So lassen sich digitale Signaturen in vielen Fällen, in denen sie angezeigt sind, heute schon ohne weiteres einsetzen, sofern die beteiligten Parteien nur wollen. Das Problem ist meist nicht die rechtliche Anerkennung, sondern die Tatsache, dass die potentiellen Anwender oft keinen ausreichenden Grund sehen, Signaturen zu nutzen.

Wo zum Beispiel das Management eines Unternehmens gar nicht weiss, was eine digitale Signatur ist und deren Bedeutung für den eigenen Betrieb noch nicht erkannt hat, wird es auch nicht die nötigen Massnahmen einleiten. Und da die digitale Signatur in den meisten Firmen nicht klar in den Aufgabenbereich des einen oder anderen Geschäftsbereichs fällt, wird sich niemand dafür verantwortlich sehen. Andere Gründe können wirtschaftlicher Natur sein: Wer rechtsverbindliche Signaturen einsetzt, muss für Sicherheit sorgen, etwa in Form von Chipkarten-Lesegeräten für alle Beteiligten. Das aber kostet Geld.

Zu denken ist auch an den Konsumenten: Warum sollte er Bestellungen, die er über das Internet abgibt, mit einer verbindlichen digitalen Signatur versehen, die im Prinzip nur gegen ihn verwendet werden kann? Es gibt für ihn keinen Grund. Ein sehr grosses Interesse daran wird natürlich der Händler haben, der seine Ware auf eine unverifizierte Bestellungen hin ausliefert -- mit dem Risiko, dass der Kunde alles abstreitet. Der Kunde wird sich nur dann auf eine Signatur einlassen, wenn er einen Gegenwert dafür erhält oder wenn ihm die Signatur mit passendem Marketing schmackhaft gemacht wird, wie etwa beim digitalen Kreditkartensystem "SET". Der Einsatz der Signatur beschränkt sich dort auf den Zahlungsverkehr. Das dürfte der für Konsumentengeschäfte auf absehbare Zeit wohl wichtigste Einsatzbereich der Signatur.

Hauptziel ist Effizienz

Unter Geschäftsleuten mag diese Situation ein wenig anders aussehen, doch ist es auch hier schon heute möglich, mit entsprechenden Vertragskonstrukten die digitale Signatur rechtsverbindlich einzusetzen; die Gerichte könnten dabei in vielen heiklen Beweisfragen durchaus einige Unterstützung bieten, wenn sie nur wollen und sich trauen. Zwar wird immer wieder angeführt, dass eine provisorische Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren mit einer digital signierten Schuldanerkennung trotz allem nicht möglich sei. In der Praxis dürfte dieser konkrete Fall jedoch eine untergeordnete Rolle spielen. Denn der Hauptgrund für den Einsatz digitaler Signaturen wird zunächst nicht die höhere Rechtssicherheit in Online-Geschäften sein, sondern eine höhere Effizienz bei all jenen Geschäftsabläufen, die bisher nicht elektronisch abgewickelt werden konnten.

Dabei geht es in den meisten Fällen nicht um den Vertragsschluss und die vielzitierten entsprechenden Formvorschriften im Obligationenrecht, sondern um andere Dinge. Im Falle von Betreibungen in der Praxis gegenwärtig wichtiger als die Frage der elektronischen Schuldanerkennung ist zum Beispiel die Möglichkeit, Betreibungsbegehren elektronisch signiert gültig einreichen zu können; sie ist rechtlich rascher zu realisieren. Ein weiteres Beispiel sind Banken: Sie müssen bei neuen Geschäftsbeziehungen die Identität ihrer Geschäftspartner prüfen; digitale Signaturen könnten dies online ermöglichen. Versicherungen wiederum müssen ihre Kunden zu deren Schutz vor einem Vertragsschluss über gewisse Dinge informieren, was der Gesetzgeber online nicht erlauben will, was in gewissen Situationen aber sinnvoll wäre, falls beide Seiten einverstanden sind.

Am gewichtigsten dürften die Einsparungsmöglichkeiten aber im Verkehr mit Behörden sein, wird dieser dereinst elektronisch, aber dank der digitalen Signatur dennoch sicher abgewickelt werden. Dazu muss jedoch nicht primär das Vertragsrecht, sondern das Verwaltungsrecht angepasst werden -- dies nicht nur des Bundes, sondern auch der Kantone. Und selbst wo dies geschehen ist, sind damit erst die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz von Signaturen geschaffen. Die technischen, organistorischen und finanziellen Hürden sind damit noch nicht genommen.

Zertifizierungsdiensteverordnung (Gesetzes): http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/784.103.de.pdf

Kommentar des Bundes zur ZertDV: http://www.bakom.ch/ger/subsubpage/document/265/1290

Gutachten des Bundesamts für Justiz zur digitalen Signatur im Privatrecht (November 1998):http://www.vpb.admin.ch/deutsch/doc/63/63.46.html


Digitale Signatur, digitale Zertifikate

Die "digitale Signatur" ist eine Kryptographietechnik, um elektronische Dokumente mit einer Art Siegel zu versehen. Dieses Siegel stellt zwei Dinge sicher: Erstens kann damit festgestellt werden, von wem das Dokument stammt, denn erzeugen kann das Siegel nur derjenige, der den richtigen Geheimcode kennt. Zweitens stellt es auch sicher, dass an dem Dokument nichts unbemerkt nachträglich verändert wurde.

Der Nachteil des Siegels ist, dass es sich nicht von Auge überprüfen lässt; dies ist nur mit einem öffentlich bekannten, dem Inhaber des Siegel zugeordneten zweiten Code möglich, dem "public key". Das ist zugleich einer der grossen Vorteile der Systems: Mit Hilfe des Public Key ist eine sichere und dennoch vollautomatische Überprüfung durch den Computer möglich. Weil das Siegel elektronisch vorliegt, lässt es sich über Datennetze übertragen. Das ist der zweite grosse Vorteil.

Der dritte grosse Vorteil der digitalen Signatur ist, dass sie auch dort eingesetzt werden kann, wo sich die Personen nicht kennen und diese dennoch überprüfen können sollen, ob die Signatur von der angegebenen Person stammt. Dazu braucht es Beglaubigungsstellen, denen alle Beteiligten vertrauen und die bestätigen können, dass der Public Key einer Signatur wirklich zur angegebenen Person gehört. Diese Bestätigungen werden als "digitale Zertifikate" bezeichnet; sie haben die Funktion digitaler Ausweise. Wer einen solchen will, muss sich mit einem "echten" Ausweis ausweisen können. In der Schweiz bietet die Zürcher Firma Swisskey solche Zertifikate an.

http://www.swisskey.ch



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