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Nachtrag/Ergänzung
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Fall "Human Line": Anzeigenklau im InternetApril/Mai 1997. Für einige Aufregung in der Printmedien-Branche sorgte das Unternehmen Swiss Human Line (Rickenbach bei Olten). Es liess Angaben aus den Stellenanzeigen von Tageszeitungen abtippen und publizierte sie unter anderem als elektronische Stellenbörse im Internet. Gegen diesen "Inserate-Klau" wollen mehrere Schweizer Zeitungsverlage gerichtlich vorgehen. Die Rechtslage in diesem Fall ist allerdings alles andere als klar. Die Anrufung des Urheberrechts scheidet wohl aus, da die Inhalte der Anzeigen einerseits von den Inserate-Kunden stammen und nicht den Zeitungen. Die Zusammenstellung der Inserate kann kaum als die für einen Schutz nötige geistige Schöpfung mit individuellem Charakter bezeichnet werden (S. 160 ff.). In Frage kommt auf den ersten Blick dagegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das in Art. 5 die Verwertung fremder Arbeitsergebnisse unter gewissen Voraussetzungen als "unlauter" und somit unerlaubt qualifiziert. Damit aber eine unlautere Verwertung in diesem Sinne vorliegt, setzt das Gesetz voraus, dass das fremde Arbeitsergebnis durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernommen wird. Im konkreten Fall werden die Daten aus den Stellenanzeigen jedoch von Hand abgetippt und dies zudem nur teilweise. Auch stellt sich die Frage, ob die Anzeigen selbst überhaupt als Arbeitsergebnis der entsprechenden Zeitungen gewertet werden können und das Arbeitsergebnis der Zeitungen nicht bloss die jeweilige Zeitungsseite mit den Inseraten ist; die Zeitungsseite selbst wird aber nicht übernommen, womit die Anwendung von Art. 5 UWG wohl nicht mehr in Frage kommt. Denn nicht der körperliche, d.h. materialisierte Mitteilungsträger wird übernommen, sondern eine ihm zugrundeliegende Information (Betrieb X hat eine Stelle Y zu vergeben). Diese Information ist jedoch als solche nicht ein "marktreifes Arbeitsergebnis" im Sinne von Art. 5 lit. c UWG, da sie zum einen nicht von der betreffenden Publikation stammt und zum anderen als unkörperliche, reine Information nicht durch ein technisches Reproduktionsverfahren übernommen werden kann, wie dies zum Beispiel mit einer Datenbank auf CD-ROM oder eben einer Zeitungsseite möglich wäre. Vertreter der Verlage stellen sich in dieser Frage auf den Standpunkt, als Arbeitsergebnis dürfe nicht nur die Zeitungsseite selbst gelten, sondern auch der gesamte Aufwand, der nötig ist, damit ein Stelleninserat überhaupt erscheinen kann (Akquisition, Bereitstellung des richtigen Umfelds in Form der Zeitung, etc.). Da dies nicht dem Wortlaut der Bestimmung entspricht, müsste eine solche Bedeutung von Art. 5 lit. c UWG auf dem Wege der Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm ermittelt werden können. Zwar ist es durchaus möglich, dass ein Gericht dieser Argumentation folgt. Dabei muss allerdings bedacht werden, dass Art. 5 lit. c UWG auch seinem Sinn und Zweck einen nur begrenzten Leistungsschutz gewähren will. Er will weder den geistigen Inhalt schützen, noch grundsätzlich vor "Nachschaffung" schützen, weshalb die Schutzdauer von Art. 5 lit. c UWG auch unbegrenzt ist. Immerhin ist es denkbar, ein unlauteres Handeln aufgrund der Generalklausel des Gesetzes anzunehmen (S. 130 ff.). Ob jedoch ein in diese Richtung weisendes deutsches Urteil aus Berlin, das die Übernahme von Inseraten in ein Online-Medium als sittenwidrig bezeichnet hat, auf die Schweiz übertragen werden kann, ist fraglich. Hierzulande ist von der Generalklausel bislang nur sehr spärlicher Gebrauch gemacht worden. Von Verlegerseite wird schliesslich argumentiert, gegen den "Klau" von Stellenanzeigen aus einer Zeitung liesse sich auch mit dem Datenschutzgesetz (DSG, S. 232 ff.) angehen. Da die Daten aus Stellenanzeigen in der Tat in vielen Fällen Personendaten darstellen, könnte der betroffende Inserent deren weitere Bearbeitung (d.h. auch Übernahme ins Internet) untersagen. Das ist an sich richtig: Selbst wenn die Person die Daten veröffentlicht hat, kann sich deren weitere Bearbeitung untersagen, muss dies jedoch ausdrücklich tun (Art. 12 Abs. 3 DSG). Darauf aufbauend soll sich eine Zeitung vom Inserenten das Recht, die Bearbeitung der Inserate zu verbieten, abtreten lassen können und im Inserateteil auf das Verbot hinweisen. Dies erscheint bei näherer Betrachtung allerdings kaum als gangbarer Weg. Den betroffenen Medien geht es offenbar in erster Linie um den Schutz ihrer eigenen Leistung und nicht um den Schutz von Persönlichkeitsrechten, weder ihren eigenen, noch jenen der Inserenten. Ihre eigenen Persönlichkeitsrechte aus dem DSG könnten ohnehin nur dann betroffen sein, wenn die übernommenen Inseratedaten mit dem Namen der jeweiligen Publikation in Verbindung gebracht werden; ansonsten liegen keine Personendaten vor. Die Inserenten selbst werden sich dagegen in der Regel nicht in ihrer Persönlichkeit verletzt sehen, sondern im Gegenteil mehrheitlich über die kostenlose Zusatzverbreitung ihrer Stellenanzeigen erfreut sein, sofern dies seriös geschieht. Dem halten die Vertreter der Verlage entgegen, dass Inserenten ihre Anzeigen mitunter nur daher in einer bestimmten Publikation veröffentlichen, weil sie nur deren Publikum erreichen wollen. Diese gezielte Wirkung mag bestenfalls über eine Anzeige in einer Fachzeitschrift erreicht werden, aber sicherlich nicht in einer Publikumszeitung mit Hunderttausend Lesern oder mehr. Nur um des Persönlichkeitsschutzes der Inserenten wegen ist aber ein Berufen auf das DSG möglich und nicht etwa zum Leistungsschutz der Medien. So ist es zumindest fraglich, ob der Inserent das genannte Verbotsrecht überhaupt wie vorgeschlagen übertragen kann, da es sich um ein Persönlichkeitsrecht handelt und die Wahrnehmung eines solchen normalerweise nur der betreffenden Person obliegt. Der Inserent müsste ein entsprechendes Verbot in seiner Anzeige selbst publizieren oder deutlich machen; ein globaler Hinweis auf der Inserateseite, der für ein Teil der Inserate gelten mag, für viele andere nicht, genügt nicht. Wohl aus dem aktuellen Anlass, findet sich seit kurzem in den Insertionsbedingungen einiger Schweizer Zeitungen eine Klausel, wonach der Inserent erkläre, dass er mit einer Weiterverwendung seiner Inserate ausserhalb der betreffenden Publikation nicht einverstanden sei. Ob diese ausreicht, um den Zeitungen auf dem Umweg über das Datenschutzgesetz doch noch einen Leistungsschutz zu gewähren, ist aber zweifelhaft. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verlage ihrerseits planen, ihre Anzeigen im Internet anzubieten und sich dies daher auch vorbehalten. Damit aber widerlegen sie ihre Argumentationskette hinsichtlich des DSG selbst.
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