Nachtrag/Ergänzung

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Das deutsche Multimediagesetz

Juli 1997. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat in Deutschland das "Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz" (IuKDG) verabschiedet. Das Gesetzespaket -- bekannt auch als "Multimediagesetz" -- kann damit am 1. August 1997 in Kraft treten. Es regelt eine ganze Reihe von bisher umstrittenen Fragen und schafft einige neue Grundlagen für Online-Geschäfte. In diversen Punkten ist das neue Gesetzespaket jedoch unklar und wirft neue Fragen auf. Parallel zum Multimediagesetz sollen in einem Konkordat der einzelnen Bundesländer entsprechende Regeln für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste festgehalten werden. Es ist dies der "Staatsvertrag über Mediendienste". Anbieter aus der Schweiz, die in Deutschland auftreten, werden die Bestimmungen ebenfalls beachten müssen.

Regelung von Tele- und Mediendiensten

Zunächst regelt das Multimediagesetz die sogenannten "Teledienste". Es sind dies Angebote wie Telebanking, Verkehrsinformationen, Providerdienste oder Teleshopping. Das Gesetz umschreibt sie als Angebote im Bereich der Individualkommunikation. Nicht erfasst werden jedoch Mediendienste, d.h. redaktionelle Angebote, bei denen die Meinungsbildung der Allgemeinheit im Vordergrund steht. Sie sind in einer separaten Vereinbarung der Bundesländer geregelt, da in Deutschland die Gesetzgebung nur im Bereich der Telekommunikation in der Kompetenz des Bundes liegt, jene der Medien dagegen Ländersache ist. Die neuen Bestimmungen für Tele- und Mediendienste sind zwar aufeinander abgestimmt. Dennoch gehen Beobachter davon aus, dass die Unterscheidung zwischen Individual- (Bundessache) und Massenkommunikation (Ländersache) noch für einige Schwierigkeiten sorgen wird, zumal diese Trennung im Internet oft nicht mehr möglich ist.

Für Teledienste im Einzelnen geregelt sind eine ganze Reihe von Dingen, so etwa die Pflicht von "geschäftsmässigen" Anbietern, ihren (wahren) Namen und ihre Anschrift auf dem Online-Angebot zu nennen. Ähnliche Bestimmungen zum Konsumentenschutz kennen auch gewisse US-Bundesstaaten (z.B. Kalifornien). Im weiteren werden diverse Datenschutzbestimmungen aufgestellt, die von Anbietern beachtet werden müssen. Sie sind mit den Schweizerischen Regelungen im Datenschutzgesetz vergleichbar (S. 232).

Für Mediendienste sieht der Staatsvertrag ebenfalls eine Kennzeichnungspflicht der Anbieter vor, auch Sorgfaltspflichten und inhaltliche Vorschriften wie etwa das Verbot von Rassismus, Pornographie oder Gewaltverherrlichung. Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Sie darf, wo sie an Jugendliche und Kinder gerichtet ist oder wo solche zum Einsatz kommen, nicht deren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Schliesslich wird das Recht auf Gegendarstellung ausdrücklich festgehalten, ebenso Bestimmungen zum Datenschutz und zur behördlichen Aufsicht.

Verantwortlichkeit von Providern

Für den meisten Gesprächsstoff sorgten jedoch die Bestimmungen über die bisher umstrittene Verantwortlichkeit von Dienstanbietern (d.h. der Provider) für unerlaubte Online-Inhalte. Es werden drei Fälle unterschieden, wobei die Regelung für Tele- und Mediendienste gleich ist.

Voll verantwortlich sind Provider zunächst für ihre eigenen Inhalte; das war schon bisher so. Handelt es sich dagegen um fremde Inhalte und werden diese vom Provider bereitgehalten, so ist dieser neu nur dann verantwortlich, wenn er von ihnen Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Diese Bestimmung käme beispielsweise im Falle verbotener Inhalte auf Kunden-Web-Sites oder wohl auch in Newsgroups auf den Rechnern von Internet-Providern zur Anwendung. Unklar ist freilich einerseits, welche Massnahmen für einen Provider tatsächlich zumutbar sind, sollte er beispielsweise Newsgroups mit unerlaubten Inhalten feststellen. Andererseits stellt sich die Frage, ob die Verantwortlichkeit des Providers erst dann gegeben ist, wenn er von den verbotenen Inhalten Kenntnis erlangt hat, nicht schon wenn er es haben müsste. Die enge Formulierung ist vom Gesetzgeber bewusst gewollt.

Der dritte Fall erfasst all jene Provider, die bloss Zugang zu einem unerlaubten Inhalt bieten, ohne dass dieser auf ihren Rechnern gespeichert ist (wobei eine automatische oder kurzzeitige Vorhaltung wie in einem Proxy-Server nicht als solche Speicherung gelten soll). Es wird somit festgehalten, dass ein Internet-Provider nicht für etwaige Inhalte "irgendwo" im Internet verantwortlich gemacht werden kann; es wird zwischen dem reinen "Zugangs"-Anbieter und dem "Service"-Anbieter unterschieden. Die Verantwortlichkeitsregelungen des Multimediagesetzes entsprechen ungefähr der herrschenden Schweizer Rechtsauffassung (S. 110 ff.).

Digitale Signaturen

Eine wesentliche Neuerung des Multimediagesetzes ist das darin enthaltene "Signaturgesetz" (SigG). Es soll die Rahmenbedingungen für digitale Signaturen (S. 240) schaffen, indem es definiert, wann diese als sicher gelten und wie Verfälschungen zuverlässig festgestellt werden können. Im wesentlichen regelt es die Vergabe und Verwaltung von digitalen Zertifikaten und die Zertifizierungsstellen (S. 246).

Im Einzelnen wird zum Beispiel die Konzessionierung der Zertifizierungsstellen geregelt, die Vergabe von Zertifikaten und damit verbunden die "zuverlässige" Identifizierung ihrer Kunden, der Inhalt von Zertifikaten und ihre Sicherheit, die Verwaltung und Sperrung von Zertifikaten sowie der Datenschutz festgelegt. Die Zertifizierungsstellen werden von einer Behörde kontrolliert. Nicht geregelt wird durch das Signaturgesetz die Anerkennung der digitalen Unterschrift für Verträge und im Zivilprozessrecht (vgl. S. 268). Dies soll durch eine Anpassung der betreffenden Bestimmungen zur Schriftform noch geschehen.

Weitere Bestimmungen

Im weiteren sorgt das Multimediagesetz im Bereich des Strafrechts für Klarheit, indem es zum Beispiel den Begriff der "Schriften" insbesondere auch auf "Datenspeicher" ausdehnt. Denn bisher war im deutschen Recht umstritten, ob beispielsweise das Verbot der Verbreitung von pornographischen Schriften auch digitale Daten erfasste und ob diese irgendwie fixiert sein mussten (z.B. auf einer Diskette). Das Gesetz selbst setzte dem Begriff der "Schriften" bisher nur "Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen" gleich (vgl. S. 196).

Umgesetzt wird mit der Novelle erstmals auch ein eigenständiger Schutz von Datenbanken, d.h. ein Verwertungsrecht der Hersteller, die "wesentliche Investitionen" in die Datenbanken vorgenommen haben (vgl. S. 163). Dieser Spezialschutz wird für 15 Jahre ab Herstellung bzw. Veröffentlichung der Datenbank gewährt.

Gesetzestexte bei Netlaw: http://www.netlaw.de/gesetze/index.html



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