Nachtrag/Ergänzung

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Unlautere "Anlehnung" an Dritte

Mai 1997. Von Anlehnung ist immer dann die Rede, wenn ein Anbieter seine Leistung so erbringt, dass sie in Beziehung zur Leistung eines anderen gebracht wird. Das Produkt oder die Leistung eines Dritten wird in den Dienst des eigenen Wettbewerbs gestellt, um so von dessen Ruf und Bekanntheit zu profitieren. Ein klassisches Beispiel für eine "Anlehnung" ist ein Produkt X, das das Produkt Y eines Konkurrenten (erlaubterweise) nachahmt und dem Publikum daher als "Y-artig" angepriesen wird.

In Art. 3 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, vgl. S. 130 f.) wird zwar nur jene Anlehnung als unlauter und somit unerlaubt bezeichnet, die durch einen Vergleich erfolgt. Eine Anlehnung kann aber auch im Sinne der Verwechslungsgefahr unlauter sein (hinsichtlich einer nicht bestehenden Beziehung zwischen den beiden Anbietern, S. 132 ff.) oder aber aufgrund der Generalklausel des UWG. Letzteres wird in der Rechtslehre allerdings nur für die systematische, planmässige Anlehnung im Sinne eines "schmarotzerischen" Verhaltens vertreten; auch jede sporadische Anlehnung als unlauter zu bezeichnen, ginge zu weit.

Im Internet sind eine Reihe von Fallsituationen unerlaubter Anlehnungen denkbar, die hier nicht alle aufgeführt werden können und an sich auch nicht Internet-spezifisch sind. Typische Fälle könnten die Aufmachung einer Web-Site in derselben, dem Publikum bekannten Art wie jene der Konkurrenz sein. Die Einbindung von Internet-Angeboten der Konkurrenz in ein eigenes Angebot kann ebenfalls eine unlautere Anlehnung darstellen, indem damit nicht eine Aussage über den Konkurrenten sondern über eigene Produkte und Leistungen gemacht werden soll (dazu S. 184 f.). Möglich ist die Anlehnung auch über die Wahl eines entsprechenden Domain-Namens.

Bekanntgeworden ist zum Thema der unlauteren Anlehnung im Internet bisher erst ein Fall in den USA. Darin wirft das Billetvorverkaufsunternehmen Ticketmaster der Firma Microsoft vor, in ihrem Städteführer und Veranstaltungskalender "Sidewalk" im Internet die Internet-Dienste von Ticketmaster ohne deren Erlaubnis mittels Links (aber unter ausdrücklicher Nennung von Ticketmaster) den Sidewalk-Benutzern anzubieten. Damit soll Microsoft vorgeben, es handle sich dabei um einen Vorverkaufsdienst, der von Ticketmaster speziell für die Benutzer von Sidewalk angeboten würde und auch nur über Sidewalk zu erreichen ist, was zweifellos nicht zutrifft. Im konkreten Fall wird aber aufgrund der Aufmachung von Sidewalk wohl kaum von einer unlauteren Anlehnung ausgegangen werden können, zumindest nach Schweizer Verständnis. Siehe zum Fall http://seattle.sidewalk.com.



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