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Nachtrag/Ergänzung
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Domain-Prozesse: Gut gegen BöseDie Schweizer Rechtsprechung ist um zwei Domain-Namen-Entscheide reicher: Das Bundesgericht befand Anfang Mai 2000 über "berneroberland.ch", das Obergericht in Liestal am selben Tag über "hotmail.ch" -- beide Male gegen die Inhaber. Von David Rosenthal Dass es in der Schweiz kaum Domain-Namen-Prozesse gibt, mag an einer geringen Streitlust liegen. Die wenigen Entscheide, die von den Gerichten gefällt werden, entsprechen aber der Rechtsprechung im Ausland. Am Fall "hotmail.ch" erstaunte deshalb vor allem, dass es überhaupt zu einem teuren Prozess kommen musste: Microsoft hatte eine Schweizer Marke für "Hotmail" mit Wirkung vom April 1997, während es Hotmail.ch erst seit August 1997 gibt -- ebenfalls für einen E-Mail-Dienst im Internet. Weil der blosse Eintrag eines Domain-Namen noch keine Schutzrechte begründet, die einer Marke entgegengesetzt werden könnten, hatte Microsoft in der Sache ein leichtes Spiel. Der Antrag der Gegenseite, die Marke "Hotmail" für ungültig zu erklären, weil der Begriff beschreibend sei, wurden zu recht verworfen: Wer "Hotmail" sagt, meint den E-Mail-Dienst Microsofts und nicht etwa "Expresspost", wie die Gegenseite argumentierte. Das Gericht bestätigte aber auch einen anderen wichtigen Punkt: Es spielt keine Rolle, ob auf der Website von Hotmail.ch richtiggestellt wird, dass es sich nicht um den Service von Microsoft handelt. Kommt der Kunde auf der Website von Hotmail.ch an, ist die Marke von Microsoft schon verletzt -- so ähnlich wie wenn Denner seine Läden mit Migros anschreiben, die Kunden im Laden aber aufklären würde. Ganz anders lag der Fall bei "berneroberland.ch", den die Berner Oberland Tourismus von einer Informatikfirma haben möchte. Die Frage des Namensrecht (Art. 29 ZGB) liess das Bundesgericht offen. Stattdessen hielt es fest, dass Internet-Benutzer unter besagter Domain ein "offizielles" Tourismus-Angebot erwarten würden, die Informatikfirma sie mit ihrer Website täusche und somit unlauter handle. Dass die Richter für die Inhaberin kaum ein Gehör hatte, mag wohl daran gelegen haben, dass sie versucht hatte, mit Domains ein Geschäft zu machen. So wurde ihr rasch den Stempel der Domain-Namen-Piraten aufgedrückt -- und der Fall war im Grunde entschieden. Das ist nicht unüblich. Wer als Inhaber einer Domain in einem Streit steckt, sollte es daher vermeiden, diese gegen Geld anzubieten oder den Eindruck erwecken, es gehe um ein Geschäft. Daraus wird die Gegenseite mit genügend Polemik fast immer einen Strick drehen können -- und damit bei vielen Gerichten leider Erfolg haben. Denn Richter nehmen oft für sich in Anspruch, zu wissen, was "Internet-Benutzer" erwarten, wenn sie eine Adresse wie "berneroberland.ch" eintippen. Weil den Richtern oftmals die konkreten Internet-Erfahrungen fehlen, basiert dieses Wissen aber primär auf früheren Urteilen und darauf, was in den Rechtschriften behauptet wurde -- vor allem auf Seite der "Guten". Mit der Realität hat das oft beschränkt zu tun. Beide Fälle haben auch interessante prozessuale Fragen aufgeworfen. So gewähren weder das Marken-, Namens- noch Lauterkeitsrecht einen positiven Anspruch auf eine Domain. Es darf vom Gericht korrekterweise nur die Löschung einer Domain verlangt und auch zugesprochen werden. Es ist daher im Falle berneroberland.ch keineswegs klar, dass Berner Oberland Tourimus die Domain erhält. Die beiden Entscheide haben auch gezeigt, dass etwaige Manöver nach dem Beginn des Gerichtsverfahrens kaum Beachtung finden. Hätte die ursprüngliche Inhaberin von berneroberland.ch von Anfang an ihr heutiges Portal betrieben, wäre der Entscheid vielleicht anders ausgefallen. Auch die Inhaberin von Hotmail.ch versuchte zu entkommen, indem sie die Domain einer anderen Firma übertrug. Was sie nicht bedachte: Die Registrierstelle muss einem Wechsel jeweils zustimmen. (Frühling 2000)
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