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Nachtrag/Ergänzung
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Medienstrafrecht: Neue Sorgfaltspflichten für Internet-AnbieterIllegale Inhalte gibt es im Internet manche. Doch wo nicht an die Urheber heranzukommen ist, werden immer öfters die Provider in die Pflicht genommen. Was in der EU erst diskutiert wird, hat das neue Schweizer Medienstrafrecht schon geregelt. Doch wichtige Fragen sind auch ein Jahr nach dem Inkrafttreten noch ungeklärt. Von David Rosenthal Die Palette der unerlaubten Veröffentlichungen im Internet ist gross: Nicht nur Rassismus und Kinderpornographie sind ein Thema; auch Ehrverletzungen, Urheberrechtsdelikte oder wettbewerbswidrige Handlungen treten immer häufiger auf. Weil sich die Verfasser aber oft nicht ohne weiteres zur Rechenschaft ziehen lassen, wird zusehends die nächstgreifbare Person belangt -- der Provider. In der EU wird seine Haftung derzeit von Grund auf neu geregelt. Eine solche Gelegenheit ist die Richtlinie für den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt: In einem Entwurf hatte die EU-Kommission die Haftung von Providern zwar noch beschränken wollen; Mitverantwortlich sollten sie nur dort sein, wo ihnen die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines auf ihren Rechnern gespeicherten Inhalts bekannt war. Doch das ging dem Europäischen Parlament zuwenig weit. Anfang Monat hat es in einer Lesung eine Verantwortlichkeit der Provider schon dann verlangt, wenn diese von einem rechtswidrigen Inhalt hätten wissen können. Das ist ein gewichtiger Unterschied: Wird diese Position beibehalten, kann schon eine Nachlässigkeit im Betrieb der Systeme zur Strafbarkeit der Provider führen; bisher war vorsätzliches Handeln erforderlich.
Solidarische HaftungDoch was in der EU noch diskutiert wird, ist in der Schweiz schon Gesetz, zumindest auf dem Papier. Für die zivilrechtliche Haftung gilt das ohnehin: Ein Provider, der auch nur fahrlässig eine unerlaubte Handlung als Gehilfe unterstützt, muss damit rechnen, für Schäden solidarisch zur Verantwortung gezogen zu werden. Dazu kam es in der Schweiz zwar kaum, da weil bisherige unerlaubte Publikationen meist keine materiellen Schäden zur Folge hatten. Das ändert sich jetzt aber. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internet-Providern wurde derweil letztes Jahr neu geregelt: Das Medienstrafrecht, in Kraft seit April 1998, stellt in Artikel 322bis StGB neu auch das fahrlässige Nichtverhindern einer strafbaren Publikation unter Strafe. Die neue Norm gilt zwar nur für jene Person, die für eine Publikation "verantwortlich" ist, doch kann das nach dem Autor im Internet ohne weiteres auch der Betreiber der Plattform und nach ihm der Provider sein. Hinter dieser neuen Regelung steckt ein altes Prinzip des Strafrechts, das durch eine spezielle Haftungsregelung die Meinungsvielfalt in den Medien sicherstellen wollte. Es findet nun auch auf das Internet seine Anwendung und zeigt dort seine Tücken: Haften soll zunächst nur der Autor einer Publikation, nicht auch alle anderen daran beteiligten Personen. Das begünstigt Provider zunächst einmal und schützt sie vor Strafe -- und zwar viel weitgehender als bisher, in gewissen Konstellation womöglich sogar viel zu weit. Lässt sich der Autor aber nicht vor ein hiesiges Gericht stellen, "springt" die Strafbarkeit eine Stufe weiter auf den verantwortlichen Redaktor und schliesslich auf eine sonst für die Veröffentlichung "verantwortliche" Person. Während dieser Verlauf in traditionellen Medien eher selten vorkommt, liegt er in einem offenen Medium wie dem Internet vergleichsweise oft vor: Immer mehr Unternehmen, Vereine und sogar Behörden betreiben im Zeichen der "Community"-Bewegung auf ihren Web-Seiten zum Beispiel offene Foren, über die jeder seine Meinung kund tun kann -- oft halbwegs anonym und oft ohne Kontrolle. Andere gewähren beliebigen Dritten freien Speicherplatz für eigene Homepages. Das kann jetzt heikel werden.
Welche Sorgfaltspflichten?Gefährlich für Betreiber solcher frei zugänglicher Foren ist, dass ihnen im Falle einer unerlaubten Publikation ohne fassbaren Autor selbst nicht mehr ein Vorsatz nachgewiesen werden muss. Sie können also strafbar werden, obwohl sie weder gewusst noch gewollt haben, dass auf ihren Rechnern etwa ein Rassist seine Parolen verbreitete. Es genügt, dass sie es bei der Einhaltung gewisser Sorgfaltspflichten hätten wissen können. Doch wie lauten diese Sorgfaltspflichten? Diese zentrale Frage ist unbeantwortet. Gerichtsurteile oder eine einheitliche Rechtslehre gibt es dazu in der Schweiz, einmal mehr, keine. In der Botschaft des Bundesrates hiess es immerhin, die Entlastung eines Verantwortlichen sei nicht leichthin anzunehmen. Ein relevanter Faktor dürfte etwa der "Abstand" des Verantoortungsträgers zum Delikt sein: Ein Provider, der nur ein technisches System bereitstellt, kann nicht gleich behandelt werden wie der "Redaktor" eines Online-Forums (der ohnehin vorgängig haften würde). Providern war angesichts des geringen Anteils an unerlaubten Inhalten im Verhältnis zur riesigen Fülle der von ihnen bereitgestellten und transportierten Inhalte bisher keine Überwachungspflicht auferlegt worden. Sinnvollerweise sollte das so bleiben. Im Falle einer anderen Organisation, die ein unmoderiertes Diskussionsforum im Internet auf ihren eigenen Rechnern eröffnet, wird ein Gericht dies womöglich anders beurteilen und vorgängige Kontrollen verlangen. Der fehlende Vorsatz des Betreibers nutzt dann nichts mehr; er war aber oft der einzige Rettungsanker vor einer Strafe, da eine Sperrung der Inhalte auf einem eigenen Rechner meist ohne weiteres möglich und auch zumutbar ist. Es ist anzunehmen, dass selbst erste Urteile für die Plattformbetreiber und Provider kaum Klarheit bringen werden, da hiesige Gerichte ohne Zwang oft keine grundsätzlichen Regeln aufstellen. Hinzu kommt, dass das neue Medienstrafrecht nur für "Gedankenäusserungsdelikte" gilt und Straftaten wie Betrug, die sich nicht in einer Publikation erschöpfen, nicht erfasst.
Entlastung für Access-ProviderFür Diskussionen wird auch die Anwendung des Medienstrafrechts auf Provider sorgen, die nur einen Zugang ins Internet vermitteln. Wer sie für den Transport rechtswidriger Inhalte haften lassen wollte, musste dies bisher über die Gehilfenschaft tun. Mit dem neuen Medienstrafrecht ist dies nicht mehr nötig. Es greift die Spezialregel des bereits erwähnten Art. 322bis, weil der Autor meist nicht zu fassen sein wird. Doch das ist nicht zwangsläufig ein Nachteil für Provider, denn der "Nichtverhinderer" einer strafbaren Publikation soll der neuen Konzeption des Gesetzgebers zufolge weniger streng bestraft werden als der Haupttäter oder ein Gehilfe. Im Falle einer Fahrlässigkeit wird dies in vielen Fällen wohl "nur" eine Busse bedeuten. Da bei Zugangsprovidern die heiklen und strittigen Fragen sich bisher nicht beim Vorsatz, sondern der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Sperre stellten, wirkt sich das neue Medienstrafrecht für Zugangsprovider letztlich eher positiv aus.
Diese Stossrichtung dürfte auch ein Bericht aufweisen, der zurZeit von mehreren Bundesbehörden ausgearbeitet und demnächst einer Kontaktgruppe mit Branchenvertretern vorgelegt werden soll. Er dürfte neben rechtlichen Überlegungen zum Medienstrafrecht eine Auslegeordnung der technisch möglichen Massnahmen zur Sperrung rechtswidriger Inhalte im Internet enthalten. Den von Providern erhofften "safe harbor", eine Anweisung für ein rechtlich sicheres Verhalten, wird er aber nicht definieren können, sondern nur eine Entscheidungshilfe sein. Immerhin: Das neue Medienstrafrecht dürfte insgesamt für viele Provider eine gewisse Besserung darstellen. Es zeigt aber auch, dass selbst sehr gezielte Haftungsregeln für Informationsanbieter manche der heiklen Fragen nicht zu lösen vermögen. (dr) (1.2)
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