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Nachtrag/Ergänzung
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Domain-Namen-Streit: Schiedsgerichte statt ZivilprozessVon David Rosenthal Streitigkeiten um Domain-Namen, dem Grundelement einer jeden Internet-Adresse, sind für Wirtschaftskanzleien beinahe zum täglichen Brot geworden. Besonders beliebt sind diese Fälle nicht, zumal der Aufwand selbst bei eindeutiger Rechtslage erheblich sein kann und nicht unbedingt im Verhältnis zum Ergebnis steht. Doch viele Unternehmen haben heute klare Richtlinien, wonach für Domain-Namen, die eigene Rechte verletzen und auf die der Inhaber keinen Anspruch hat, nichts bezahlt wird. So bleibt der Prozess gegen den Domain-Namen-Inhaber unvermeidlich, sollte dieser nach einer Abmahnung nicht freiwillig einlenken. Doch für bestimmte Fälle gibt es inzwischen eine Alternative. Es ist dies ein rasches, billiges und bequemes Schiedsgerichtsverfahren, das seit letztem Dezember existiert und recht erfolgreiche ist, wie die Statistiken zeigen. Bis September wurden rund 1000 Verfahren bereits durchgeführt und in mehr als drei Vierteln der Fällen wurden strittigen Domain-Namen dem Inhaber weggenommen. Das Verfahren ist jedoch nicht für alle Streitigkeiten gedacht, sondern nur für jene, in denen Markenrechte von einem Domain-Namen-Inhaber "bösgläubig" verletzt wurden -- für Fälle des "Domain-Name-Grabbing" also, wie dieser Tatbestand im Volksmund zuweilen bezeichnet wird. Das Verfahren steht fast nur für länderunabhängige Domain-Namen mit Endungen (sog. "top level domains") wie ".com", ".net" oder ".org" offen. Für Streitigkeiten um Domain-Namen, die als Endung ein Länderkürzel wie ".ch" oder ".de" haben, ist das Verfahren -- mit wenigen Ausnahmen -- bisher nicht anwendbar; es ist jedoch damit zu rechnen, dass immer mehr Staaten und auch die Schweiz über die nächsten Jahre ähnliche Verfahren zur rascheren Streiterledigung einführen werden.
Rechtliche GrundlagenMöglich wird das Verfahren über den Vertrag zwischen dem Domain-Namen-Inhaber und der jeweiligen Registrierstelle, die die Domains der genannten länderunabhängigen Top-Level-Domains vergeben hat. Darin ist eine Klausel enthalten, in der sich der Domain-Inhaber zwinged der Schiedsgerichtsbarkeit nach den Regeln der ICANN unterwirft. Diese "Internet Corporation for Assigned Names and Numbers" hat das Verfahren als eine Art Selbstregulierungsorganisation des Internets erfunden; die Registrierstellen beachten es. Entscheidet eines der ICANN-Schiedsgerichte gegen einen Kunden der Registrierstellen, so wird ihm der Domain-Name weggenommen und sein Registriervertrag aufgelöst. Die Hauptregeln für dieses Streiterledigungsverfahren wurde in der "Uniform Dispute Resolution Policy" (UDRP) festgelegt. Die ICANN hat bisher weltweit vier Schiedsgerichtsorganisationen akkreditiert, die wiederum zahlreiche Schiedsrichter unter Vertrag haben -- darunter auch eine Reihe aus der Schweiz. Eine dieser Organisationen ist die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), eine UNO-Organisation in Genf. Wer eine Beschwerde einreicht, was elektronisch geschehen kann, darf wählen, an welches der Schiedsgerichte er sich wenden will; sie haben unterschiedliche Konditionen und Zusatzreglemente. Ihnen allen gleich sind schnelle, einfache und billige Verfahren: Nach 45 bis 50 Tagen liegt ein endgültiger Entscheid vor. Ein staatliches Gericht kann das normalerweise nicht bieten. Auch ist ein Zivilprozess teurer. Einen UDRP-Entscheid für einen Domain-Namen gibt es bereits ab 750 Dollar; es kann aber auch über Dutzende Domain-Namen zugleich verhandelt werden.
Einzelne SchiedsrichterNormalerweise wird ein Fall von einem einzigen Schiedsrichter beurteilt, wobei dieser -- von den sehr grundsätzlichen UDRP-Regeln der ICANN abgesehen -- faktisch nach freiem Ermessen entscheiden kann. Die Entscheide sind entsprechend widersprüchlich und mitunter schwer nachvollziehbar. Auch in der Qualität gibt es grosse Unterschiede. Stammen beide Parteien aus demselben Land, so sollten normalerweise die dort üblichen Rechtsregeln zur Anwendung kommen; doch meist hängt es letztlich von der Herkunft und Ausbildung des Schiedsrichters ab, welche Rechtsgrundsätze er in der Sache selbst und für Verfahrensfragen zur Anwendung bringt. Auf Wunsch einer der beiden Parteien kann ein Fall auch von einer Dreier-Besetzung entschieden werden. Dies ist mit höheren Kosten verbunden, wobei in diesem Fall -- und nur dann -- auch der Beschwerdegegner, falls er selbst das Dreiergericht gewünscht hat, einen Anteil der Gebühren bezahlen muss. Parteientschädigungen werden keine bezahlt. Das Prozessrisiko ist für einen Beschwerdeführer -- im Gegensatz zum Beschwerdegegner -- somit minim. Unterliegt der Beschwerdeführer, kann er sich ohne Fristendruck und Präjudiz an ein staatliches Gericht wenden. Das UDRP-Verfahren ist zeitlich straff geregelt. Wird eine Beschwerde bei einem der Schiedsgerichte eingereicht (mit Kopie an der Beschwerdegegner), bleibt dem Schiedsgericht drei Tage, um seinerseits dem Beschweregegner eine Kopie zuzustellen. Innerhalb von 20 Kalendertagen muss der Beschwerdegegner antworten; eine Fristerstreckung gibt es normalerweise nicht. Geht keine Replik ein, wird dies mal als volles Eingeständnis bewertet, mal nicht. Es gibt hierzu keine klare Praxis. Binnen fünf Tagen nach Erhalt der Replik muss das Schiedsgericht einen Schiedsrichter ernannt haben, das wiederum binnen 14 Tagen entscheiden muss. Nach drei weiteren Tagen müssen die Parteien informiert sein. Obsiegt der Beschwerdeführer, so wird der Domain-Name entsprechend seinem Antrag übertragen oder gelöscht, sofern der Beschwerdegegner nicht binnen zehn Werktagen seinerseits eine Zivilklage vor einem ordentlichen Gericht eingereicht hat, was so gut wie nie vorkommen wird; dazu ist die Zeit zu knapp. Viele Beschwerdegegner reagieren gar nicht erst auf die Zustellung einer Beschwerdeschrift.
BeschwerdeschriftDie Beschwerdeschriften können relativ einfach und der Idee nach auch ohne Rechtsbeistand abgefasst werden. Die Schiedsgerichte kennen immerhin einige spezielle Regeln in formaler Hinsicht. So ist die Länge der Eingaben begrenzt. Wer mit einer Beschwerde gegen einen Domain-Namen-Inhaber Erfolg haben will, muss das Gericht davon überzeugen, dass
a) er als Beschwerdeführer Inhaber einer Marke ist,b) diese mit dem fraglichen Domain-Namen gleich oder verwechselbar ähnlich ist, c) der Domain-Name sowohl registriert als auch benutzt wurde bzw. wird (wobei der Begriff der Nutzung oft weit interpretiert wurde; eine kennzeichenmässige Nutzung ist nicht erforderlich, auch nicht die Nutzung für eine Website; ein Verkaufsangebot genügt bereits),
d) die Registrierung und Benutzung bösgläubig erfolgte unde) die Registrierung und Benutzung ohne eigene Rechte oder legitime Interessen des Beschwerdegegners erfolgte (wobei dieser letzte Punkt vor allem dem Beschwerdegegner Verteidigungsmöglichkeiten eröffnen soll). Streitigkeiten zwischen zwei Marken- oder Namensinhabern werden somit nicht erfasst, ebensowenig Fälle, in denen der Domain-Inhaber einen fremden Markennamen gutgläubig benutzt hat. Ob auch eine Verletzung von Namensrecht, wie es Art. 29 ZGB schützt, geltend gemacht werden kann, ist nicht klar; das Verfahren ist an sich für Markeninhaber gedacht. Die Entscheide sind diesbezüglich widersprüchlich. Es muss angenommen werden, dass ein Namensrecht wohl primär bei berühmten Namen etwa von Popstars oder sehr bekannten Unternehmen geltend gemacht werden kann. Zu beachten ist immerhin, dass in den USA ein Markenrecht auch ohne Hinterlegung der Marke zu erlangen ist; für Streitigkeiten in den USA kann dies somit als Grundlage genügen. Vom engen Fokus des Verfahrens abgesehen ist der heikle Punkt in UDRP-Verfahren meist der Beweis der "Bösgläubigkeit". Das Regelwerk der ICANN zählt darum beispielhaft Situationen auf, in denen Bösgläubigkeit angenommen werden kann. Das ist etwa der Versuch des Domain-Namen-Inhabers, den Domain-Namen für mehr als nur die eigenen Unkosten an den Markeninhaber oder einen Konkurrenten zu verkaufen. Als bösgläubig gilt auch, wer den Markeninhaber vor der Nutzung einer Domain abzuhalten versucht, indem er systematisch entsprechende Domain-Namen reserviert hat. Es gibt Entscheide, in denen bereits die Registrierung von drei Domain-Namen durch dieselbe Person als systematisch taxiert wurde; in anderen Fällen war mehr nötig. Als weiteres Zeichen für Bösgläubigkeit gilt die Registrierung in der Absicht, einen Konkurrenten in seinem Geschäft zu behindern. Schliesslich deutet auch die Absicht, mit einem Domain-Namen Verwechslungen zu verursachen, um davon zu profitieren, auf Bösgläubigkeit hin. Ein eigentliches Beweisverfahren gibt es nicht. Die eingereichten Belege wie Markeneinträge oder Unterlagen, die die Nutzung eines Begriffs dokumentieren, werden nicht geprüft. In manchen Fällen kann ohnehin nur mit Indizien argumentiert werden. Hier nehmen es die Schiedsrichter oft nicht so genau. So wurde in einem Fall (Mondich v. Brown, D2000-0004) bereits das Fehlen einer gutgläubigen Nutzung als ausreichender Beweis für die Absicht des Beschwerdegegners erachtet, seinen Domain-Namen verkaufen zu wollen. Ein Verkaufsangebot für einen Domain-Namens muss allerdings nicht zwingend bösgläubig sein; nutzte der Domain-Namen-Inhaber die Domain zuvor mit legitimen Interesse, bleibt sie gutgläubig (Avnet v. Aviation Network, D2000-0046). In einem anderen Fall hatte ein Schiedsgericht eine bösgläubig Nutzung als nicht ausreichend betrachtet, weil nicht auch die Registrierung bösgläubig erfolgte (Telaxis Communications v. William E. Minkle, D2000-0005).
VerteidigungsmöglichkeitenDer Beschwerdegegner hat es in der Hand, ein eigenes, legitimes Interesse am fraglichen Domain-Namen aufzuzeigen. Er kann zu diesem Zweck darlegen, dass er den Domain-Namen für ein eigenes, gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder aber für einen legitimen Handel mit dem Domain-Namen brauchen wollte. Letzteres betrifft zum Beispiel Fälle, in denen ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs als Domain-Name registriert wurde, um es später zu verkaufen. Trotz allem kann ein solches Wort Markenrechte verletzen. In solchen Fällen entscheiden die Schiedsgericht normalerweise gegen den Beschwerdeführer (z.B. Allocation Network v. Gregory, D2000-0016). Ein legitimes Interesse an einem Domain-Namen hat auch, wer selbst unter dem fraglichen Begriff bekannt war. Schliesslich kann die nicht-kommerzielle Nutzung eines Domain-Namens, zum Beispiel für ein Diskussionsforum über eine Firma, ein legitimes Interesse darstellen (Western Hay v Carl Forester, FA0001000093466). Unterliegt ein Domain-Namen-Inhaber, so hat er zehn Werktage Zeit, um eine vollständige Klageschrift bei einem zuständigen staatlichen Gericht eingereicht zu haben. Geschieht dies nicht, setzt die Registrierstelle das Schiedsgerichtsurteil um. Der Domain-Namen-Inhaber hat dann normalerweise keine Möglichkeiten mehr, seinen Domain-Namen zurückzuverlangen, es sei denn, es gelingt ihm, die Unwirksamkeit der Schiedsgerichtsklausel oder ein rechtswidriges Verhalten der Gegenseite aufzuzeigen. Wird während oder vor einem Verfahrens eine Klage vor einem staatlichen Gericht eingereicht, so wird das Verfahren vor Schiedsgericht suspendiert. Fazit: Das UDRP-Verfahren dient den Inhabern von Markenrechten. Wer sich als solcher eine entsprechende .com, .org oder .net-Domain übertragen lassen möchte, erhält mit dem Verfahren ein sehr interessantes Instrument, das er in jedem Falle in Erwägung ziehen sollte. Kommt er damit nicht durch, bleibt ihm immer noch den Weg an die staatlichen Gerichte, und dies ganz ohne Zeitdruck. Weitere Informationen: http://www.icann.org/udrp/udrp.htm (inklusive einer Online-Datenbank mit allen Entscheiden) (Sommer 2000)
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