Nachtrag/Ergänzung

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Schutz vor Junk-Mails

Juni 1997. Immer mehr Provider und Betreiber von E-Mail-Servern setzen im "Kampf" gegen Junk-Mails sogenannte Listen "bekannter Spammer" ein. Es handelt sich dabei um Dateien mit IP-Adressen von Systemen, über die bekanntermassen Junk-Mails versandt werden. Oft sind auch die häufig gebrauchten (wenn auch mehrheitlich frei erfundenen) Domain-Namen aufgeführt, mit denen der "Absender" der Werbesendungen gekennzeichnet wird.

Diese Listen werden in den E-Mail-Server einprogrammiert, mit der Folge, dass er keine E-Mails von solchen Absendern mehr annimmt. Im Internet werden an mehreren Orten solche Listen angeboten, so etwa unter http://www.mmgco.com/nospam und http://spam.abuse.net/spam/rogues.html. Sie sind aber nie vollständig und auch müssen sie dauernd nachgeführt werden.

Aus rechtlicher Sicht ist der Einsatz solcher Listen nicht ganz unbedenklich. Zum einen darf ein Provider nicht a priori davon ausgehen, dass seine Kunden keine Junk-Mails wollen. Immerhin muss ihm ein gewisser Anspruch zum Schutz seiner eigenen Infrastrukturen zugestanden werden.

Zum anderen können sich Probleme ergeben, wenn IP-Adressen und Domain-Namen zu Unrecht in solche Listen aufgenommen werden, da damit eine Person vom Versenden von E-Mails auf den betreffenden Rechner ausgeschlossen wird. Dass solche Fälle durchaus geschehen können, zeigt das Beispiel eines deutschen PC-Magazins, das regelmässig Computernews per E-Mail an Abonnenten versendet. Von diesen benutzt eine ganze Reihe Compuserve als Provider. Dieser hielt die vielen Mails jedoch für unerwünschte Werbepost und wies sie ab; die Benutzer erhielten die Computernews plötzlich nicht mehr. Es war offenbar einiger Überzeugungsaufwand nötig, um die Sperre rückgängig zu machen.

Juristisch kann ein Betroffener zum Beispiel mit Hilfe des Datenschutzgesetzes gegen den Einsatz einer solchen Liste vorgehen (vgl. S. 232 ff.). Einerseits verlangt das Datenschutzgesetz, dass derjenige, der Personendaten (z.B. IP-Adressen, echte Domain-Namen) bearbeitet, diese auf ihre Richtigkeit verifiziert, d.h. in diesem Fall sicherstellt, dass sich nur "echte" Spammer auf der Liste befinden. Andererseits gewährt das Datenschutzgesetz auch Ansprüche auf Berichtigung und Löschung. Entsteht durch den Einsatz einer nicht richtigen Spammer-Liste ein Schaden, kann u.U. auch derjenige ersatzpflichtig werden, der die Liste bloss benutzt hat.



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