Nachtrag/Ergänzung

Hinweis: Diese Texte sind zur Ergänzung der bestehenden Ausführungen im Buch bestimmt. Bitte beachten Sie, dass die Adresse dieser Seite sich immer wieder ändert. Falls Sie nachfolgend einen anderen Text erwartet haben, benutzen Sie bitte unsere Übersicht.


Rechnung nicht bezahlt -- was dann?

Mai 1997. Bezahlt ein Kunde seine Provider-Rechnung auch nach Mahnungen nicht, so steht es dem Provider grundsätzlich zu, den Vertrag aufzulösen (S. 102 ff.), indem er dies dem Kunden mitteilt. Er kann dann auch dessen Zugang zu den Dienstleistungen zu sperren. Die elektronische Post und anderen Daten, die vom Kunden noch auf dem Rechner des Providers lagern, muss letzterer dem Kunden unaufgefordert herausgeben (S. 65 f.). Ferner muss der Provider das Postfach des Kunden auch nach aussen sperren. Selbstverständlich kann er die aufgelaufenen Gebühren samt Zinsen einfordern.

Was aber, wenn der Provider seinen Kunden an sich nicht verlieren will, ihn aber dennoch zur Bezahlung zwingen möchte? Sagt der Providervertrag dazu nichts weiteres, so muss sich der Provider mit den gesetzlich vorgesehehen Mitteln zum Eintreiben von Schulden begnügen (Betreibung). Nicht zulässig wird es dagegen sein, dem Kunden den Zugang zur Dienstleistung und seinem Postfach nur zu sperren, um den Kunden unter Druck zu setzen und zur raschen Bezahlung zu zwingen.

In der Schweiz hat sich diese Rechtsfrage bisher vor allem in Arbeitsverhältnissen gestellt, ist dort aber umstritten. Ein Teil der Rechtslehre will es dem Arbeitnehmer gestatten, die weitere Arbeit zu verweigern, falls der Arbeitgeber den Lohn für die vergangenen Arbeitsperioden nicht bezahlt hat. Ein anderer Teil der Lehre lehnt dies ab, da der Arbeitgeber seine Arbeit im voraus leisten muss und erst danach Anspruch auf Bezahlung hat. Würde der Arbeitgeber gegen ihn klagen, so könnte er nicht einwenden, dass der Arbeitgeber noch nicht bezahlt habe, da er dies für die betreffende Periode erst Ende Monat tun müsste. Das Bundesgericht hat sich im Falle des Arbeitsvertrags aber dafür ausgesprochen, dass dem Arbeitnehmer, falls der Arbeitgeber nicht bezahlt, eine Art Rückbehaltungsrecht an seiner Leistung zustehen soll (analoge Anwendung von Art. 82 OR; BGE 120 II 212). Der Arbeitnehmer, so der Hintergedanke, soll dem Arbeitgeber nicht unbeschränkt Kredit geben müssen und in einem solchen Fall die Arbeitsleistung verweigern dürfen.

Das wird, obwohl umstritten, im Grundsatz vernünftigerweise auch für den Provider gelten können. Zahlt ein Kunde trotz Mahnungen nicht, wird der Provider seine Leistung bis zur Bezahlung der Gebühren der vergangenen Perioden verweigern können, ohne damit vertragsbrüchig zu werden. Der Provider macht dann berechtigterweise geltend, es könne von ihm nicht verlangt werden, die Aufwendungen zur Erbringung seiner Leistung dem Kunden über längere Zeit vorzuschiessen. Immerhin muss berücksichtigt werden, dass die Kräfteverhältnisse zwischen Provider-Kunde und Arbeitnehmer-Arbeitgeber in der Regel anders verteilt sind.

Erbringt der Provider dagegen seine Leistung für den Kunden an sich weiter, sperrt er ihn aber von deren Nutzung aus, so wird sich der Provider nicht mehr auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen können. Zu denken ist etwa an den Fall, wo der Provider das elektronische Postfach des Kunden zwar weiterhin betreibt, ihm aber am Abholen eingetroffener Mails hindert (z.B. durch Blockierung seines Zutrittcodes). Der Provider erbringt in diesem Fall seine Leistung weiterhin, indem er die an seinen Kunden adressierten E-Mails entgegennimmt, speichert und auch der Versand von E-Mails in der Regel weiterhin zulässt. Mit diesem Verhalten will sich der Provider demnach nicht vor weiteren Kosten schützen, die er dem nicht zahlenden Kunden ebenfalls vorschiessen müsste; der Provider betreibt seine Infrastruktur für seinen Kunden im genannten Falle freiwillig weiter. Vielmehr geht es ihm darum, den Kunden unter Druck zu setzen, um ihn zur Zahlung der bereits aufgelaufenen Beträge zu zwingen. Das aber lässt sich mit dem vom Bundesgericht formulierten Recht zur Rückbehaltung der weiteren Leistung nicht mehr decken. Dafür stehen dem Provider die Mittel der Kündigung und Betreibung ausreichende Mittel zur Verfügung. Demnach müsste der Provider, sollte sein Kunde für einen Dienst nicht wie vereinbart bezahlen, diesen Dienst nicht mehr erbringen und nicht ihn bloss sperren. Ob sich dies lohnt, ist eine andere Frage.

Ein Rückbehaltungsrecht, wie es das Gesetz in Art. 895 ff. ZGB für bewegliche Sachen und Wertpapiere vorsieht, kann hier bezüglich von E-Mails auf dem Rechner des Providers ebenfalls nicht geltend gemacht werden, da es sich bei E-Mails nicht um Sachen im Sinne dieser Bestimmung handelt (S. 66).



Alle Rechte vorbehalten. Für die Richtigkeit der Angaben auf dieser Web-Site wird keine Gewähr übernommen. Die Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der allgemeinen Information. Für eine individuelle Beurteilung von rechtlichen Fragen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.

webmaster@insider.ch