Nachtrag/Ergänzung

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Neues Medienstrafrecht nimmt Provider in die Verantwortung

April 1998. Seit dem 1. April gilt in der Schweiz ein neues Medienstraf- und Verfahrensrecht. Dieses führt nicht nur erstmals einen Quellenschutz für Journalisten ein. Auch die Presseregelung von Art. 27 StGB wurde darin den neuen technischen Entwicklungen angepasst (vgl. S. 197). Allerdings scheint im Zuge der Revision die Haftung etwa von Internet-Providern deutlich ausgeweitet worden zu sein.

Bisher enthielt das Schweizer Strafgesetzbuch in Art. 27 StGB eine Regelung, die für Delikte im Rahmen einer Veröffentlichung den Kreis der strafbaren Personen einschränkte: Schreibt ein Zeitungsredaktor einen ehrverletzenden Artikel, so soll dafür nicht die ganze Redaktion, der Drucker und die Anzeigenverkäufer mithaften, obwohl sie alle dafür gesorgt haben, dass die Zeitung erscheint. Es kann vielmehr nur die direkt verantwortliche Person zur Verantwortung gezogen, sofern sich diese in der Schweiz vor Gericht gestellt werden lässt. Ist der Autor nicht bekannt, fiel diese Verantwortlichkeit dementsprechend dem Redaktor zu.

Diese Regelung, eine sogenannte Kaskadenhaftung, galt jedoch nur für Publikationen, die mit einer "Druckerpresse" erzeugt wurden -- streng genommen also nur für Printmedien. In der neuen Fassung von Art. 27 StGB werden nun alle Medien erfasst, auch das Internet:

  • Absatz 1: "Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar."

  • Absatz 2: "Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist."

    Damit kommen neu auch die Beteiligten an einer Publikation im Internet in den Genuss der Kaskadenhaftung. Publiziert jemand Unerlaubtes im Internet, haftet er laut Art. 27 StGB primär selbst und nicht etwa sein Provider. Aber: Diese Regelung gilt gemäss Absatz 2 nur, sofern sich der Urheber in der Schweiz vor Gericht stellen lässt. Falls nicht, muss für ihn der Redaktor einstehen und wo es diesen -- wie im Web üblich -- gar nicht gibt, ist die letztlich verbleibende "verantwortliche" Person der Provider, über den das Angebot im Internet publiziert wird.

    Zu denken ist etwa an die Situation, in der ein Unbekannter oder eine im Ausland befindliche Person einen Schweizer Provider benutzt, um heikle Informationen im Internet zu veröffentlichen. Auch bei der Teilnahme einer ausländischen Person an einem in der Schweiz betriebenen Internet-Diskussionsforum könnte dieser Fall eintreten: Da der Teilnehmer, der womöglich eine ehrverletzende Äusserung vornahm, nicht zu fassen sein wird, muss für ihn der Provider einstehen. Das geschieht laut Art. 27 Abs. 2 StGB nach der Vorschrift von Art. 322bis StGB. Diese neue Bestimmung hat es in sich:

    • "Wer als Verantwortlicher nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse."

      Das besondere an dieser neuen Bestimmung ist, dass ein zur Verantwortung gezogener Internet-Provider neu auch dann haften soll, wenn er bloss fahrlässigerweise einen unerlaubten Inhalt nicht verhinderte. Bisher musste dem Provider, über den illegale Angebote verbreitet wurden, ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Er musste demnach die unerlaubte Verbreitung der Inhalte zumindest in Kauf genommen haben. Laut der Rechtssprechung ergab sich daraus zudem, dass ein Provider seine Kunden nicht präventiv kontrollieren muss.

      Dies könnte sich jetzt ändern, nachdem auch Fahrlässigkeit im Umgang mit Kunden und deren Angeboten zur Strafbarkeit führen kann. In der Botschaft zum neuen Medienstraf- und Verfahrensrecht heisst es zwar, dass an die Sorgfaltspflichten des Providers angesichts seiner Distanz zum Urheber der Information und besonders der riesigen Fülle zu verbreitender Informationen keine hohen Anforderungen gestellt werden können. Demnach dürfte der Provider nur "ganz ausnahmsweise" unter die Strafnorm von Art. 322bis StGB fallen. Noch aber scheint diese Auswirkung des neuen Medienstrafrechts selbst in Fachkreisen kaum zur Kenntnis genommen, geschweige denn diskutiert worden zu sein. Gerichtsentscheide sind in Bälde keine zu erwarten. Wie bedeutungsvoll die neuen Regelungen für das Internet sein werden, wird sich somit noch zeigen müssen.

      (dr)



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