Nachtrag/Ergänzung

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Fernmeldegeheimnis: So wird anonyme Post zurückverfolgt

Freemail-Dienste sind eine praktische Sache: Immer mehr Internet-Benutzer verwenden sie, um via Internet anonym zu kommunizieren. Doch was lässt sich tun, wenn dies missbraucht wird?

Von lic. iur. David Rosenthal

Der Fall: Eine Person meldet unter fremden Namen bei Hotmail ein Postfach an und verschickt über dieses Pornobilder und andere Inhalte. Damit soll der angegebene Absender kompromitiert werden -- und das gelingt oft auch: Der durchschnittliche Empfänger wird glauben, dass die genannte Person das E-Mail versandt hat.

Machtlos ist das Opfer nicht. Es könnte verlangen, dass das Postfach des entsprechend der Policy des Freemailers geschlossen wird. Auch wäre es möglich, gegen den Postfachinhaber wegen Namensanmassung (Art. 29 ZGB) eine superprovisorische Verfügung zu erwirken. Möglich ist ein zivilrechtliches Vorgehen jedoch nur dann, wenn bekannt ist, *wer* hinter einem solchen Angriff steckt. Das ist oft nicht der Fall. In solchen Situationen bieten die Freemailer eine kleine Hilfe: In jedem ihrer E-Mails liefern sie im Header auf einer Zeile die IP-Adresse mit, über die der wahre Versender mit dem Rechner des Freemailers Kontakt hatte, um das E-Mail zu versenden. Stammt diese IP-Adresse von einem Internet-Café oder einem anderen, öffentlichen Computer, gelingt die Zurückverfolgung kaum. Benutzte der Versender jedoch den Fixanschluss eines Betriebs oder, was den Normalfall darstellt, einen Schweizer Provider, so lässt er sich theoretisch ermitteln.

Dazu müssen die Logbücher des Providers konsultiert werden: Anhand der IP-Adresse und der genauen Uhrzeit kann festgestellt werden, welcher Zugang des Providers für den Zugriff benutzt worden war. Über diesen kann wiederum ermittelt werden, von welcher Telefonnummer aus der Zugriff erfolgt, dies auch im Falle eines Gratis-Internet-Dienstes ohne Voranmeldung. Ist die Nummer bekannt, muss auf traditionelle Weise weiter ermittelt werden.

Aus rechtlicher Sicht ist es komplizierter. Zwar müssen Provider in der Schweiz gewisse Logbuchdaten während mindestens sechs Monaten aufbewahren (Art. 50 Abs. 1 Fernmeldedienste-Verordnung). Diese Daten unterliegen jedoch dem Fernmeldegeheimnis (Art. 43 Fernmeldegesetz, FMG). Geben Provider sie ohne Erlaubnis bekannt, und sei es nur der Polizei, machen sie sich strafbar (Art. 321ter StGB). Diese Erlaubnis kann nur ein bestimmter Richter gewähren (Art. 179octies StGB). Er darf dies laut einem neuen Bundesgerichtsurteil auch nur dann, wenn die jeweilige (meist kantonale) Strafprozessordnung eine Internet-Überwachung vorsieht und es um eine mit Gefängnis oder Zuchthaus bedrohte Straftat geht *); im Parlament wird im Rahmen des geplanten "Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs" über eine weitere Erschwerung der Überwachungsmöglichkeiten diskutiert.

Soll also zum Beispiel ein anonymer Bieter in einer Online-Auktion ermittelt werden, der sich nicht an sein Gebot hält, so wäre das -- weil ein reiner Vertragsstreit -- kein genügender Grund. Es müsste ihm heute ein gewichtige Straftat wie etwa Betrug oder Urkundenfälschung zur Last gelegt werden können. Liegt eine Anordnung eines Richters vor, sind die Provider gemäss Art. 44 FMG zur Auskunftserteilung jedoch verpflichtet. Abgewickelt wird sie gemäss einer speziellen Verordnung (SR 780.11) über den vom Bund betriebenen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Ist die Überwachung beendet, muss die betroffene Person normalerweise informiert werden.

*) BGE vom 5. April 2000 (1A.104/1999), abrufbar unter http://www.ackeret-kueng.ch/news.htm

(Sommer 2000)



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